Einsichtsberechtigung
In die genehmigte Verhandlungsschrift darf jedermann Einsicht nehmen.


Eine strenge wörtliche Auslegung des Begriffes "Einsichtnahme" führt zu dem Schluss, dass eine Abschriftnahme oder die Anfertigung von Kopien oder Fotos von der Verhandlungsschrift nicht gestattet ist, damit personenbezogene Daten einer größeren Öffentlichkeit („jedermann“) nicht schriftlich oder in digitaler Form zugänglich gemacht werden können. Entsprechend dieser Intention ist die Aufnahme der Verhandlungsschrift in die „Homepage“ der Gemeinde nur unter Entfall der personenbezogenen Daten zulässig.


Bei Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift ist eine Einsichtnahme (ausgenommen durch die Mitglieder des Genmeinderats) unzulässig.

Von der Einsicht ausgeschlossen sind auch die "gesonderten Verhandlungsschriften" - über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden.